Vernehmlassung Verordnungen über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren
Sehr geehrter Herr Landammann
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 28.9.2011 haben Sie die CVP Obwalden zur Vernehmlassung zu den Entwürfen der obgenannten Verordnungen eingeladen. Gerne nehmen wir dazu innert der bis zum heutigen Tag erstreckten Frist Stellung.
1. Allgemeine Bemerkungen
Die CVP Obwalden begrüsst die Aufteilung in drei Einzelerlasse. Die bisherige Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29.2.1980 enthält einleitend allgemeine Bestimmungen, die sowohl für die Urkundspersonen, das Grundbuch und die Grundstückschätzungen gelten. Es zeigt sich, dass dies wenig Sinn macht, da sich weder die Tätigkeiten an sich noch die Kostenstrukturen des Grundbuches mit dem freien Notariat vergleichen lassen. Es stellen sich denn auch ganz unterschiedliche Fragen bei der Rechnungsstellung durch Amtsstellen und durch die freiberuflich arbeitenden Notare (z.B. Mehrwertsteuer).
Wie in den Erläuterungen zu recht festgehalten, drängt sich auch nach Ansicht der CVP Obwalden aufgrund der seit der letzten Tarifanpassung eingetretenen Teuerung von 16%, der Entwicklung des materiellen Rechts (beispielsweise dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes) und dem Erlass des allgemeinen Gebührengesetzes im Besonderen eine Anpassung im Bereich der Beurkundungsgebühren auf. Handlungsbedarf besteht jedoch insbesondere auch aufgrund von Abgrenzungsproblemen bei der Rechnungsstellung. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten der Urkundspersonen mit der Beurkundungsgebühr abgegolten sind und welche Tätigkeiten noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Der vorliegende Entwurf der Verordnung über die Beurkundungsgebühren sieht eine moderate Gebührenerhöhung vor, berücksichtigt das neue materielle Recht (unter Vorbehalt des Nachfolgenden) und schafft den vorerwähnten Problemen Abhilfe.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
a) Verordnung über die Beurkundungsgebühren
Art. 1
In Abs. 1 von Art. 1 wird als Grundsatz die Verbindlichkeit des Gebührentarifs festgehalten. Der Entwurf sieht in Abs. 2 eine Auflistung von Ausnahmen von der Gebührenpflicht vor. Die in lit. a aufgeführte Ausnahme, wonach bei einer gemeinnützigen Organisation auf die Gebührenerhebung verzichtet werden kann, begrüsst die CVP Obwalden. Die Ausnahmen in lit. b – d sind dagegen ersatzlos zu streichen. So sind sie zum einen äusserst auslegungsbedürftig, zum anderen führen sie zu einer Aushöhlung des Grundsatzes der Verbindlichkeit des Gebührentarifs. Es werden unbestimmte Begriffe wie Bedürftigkeit, geringes Wertinteresse, sachliche Rechtfertigung und triftige Gründe verwendet, die in der Rechtsanwendung unterschiedlich ausgelegt und so zu Rechtsungleichheit und – unsicherheit führen werden. Im Besonderen ist lit. d abzulehnen. Dieser Ausnahmetatbestand gewährt einen Freipass zur Umgehung des Gebührentarifs im Rahmen des Wettbewerbs unter den freischaffenden Notaren und Notarinnen, was bei der in Abs. 1 statuierten Gebührenpflicht abzulehnen ist.
Art. 2
Wie einleitend erwähnt, begrüsst die CVP Obwalden die Präzisierungen in Art. 2. Anpassungsvorschläge hat die CVP zu Abs. 3. Zum einen sollte in Abs. 3 gerade nicht mehr von Gebühr, sondern von Honorar gesprochen werden. Zum anderen sollte wie in den Erläuterungen (S. 4, letzter Absatz) festgehalten, von einem auftragsrechtlichen Honorar die Rede sein. Abs. 3 könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Für die Arbeiten gemäss Abs. 2 hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach dem Aufwand.“
Art. 3
Abs. 1
Nach Auffassung der CVP Obwalden können die ökonomischen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person keinesfalls ein Kriterium zur Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens darstellen. Dieses Kriterium ist ersatzlos zu streichen. Mühe bekundet die CVP auch mit dem Kriterium des Interessenwerts. Die CVP erachtet die bisherigen Kriterien in Art. 9 Abs. 1, insbesondere Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts, als weit aussagekräftiger und schlägt vor, in Abs. 1 die Kriterien gemäss bisheriger Regelung zu verwenden.
Abs. 4
Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Regelung betreffend Gebührenerhebung beim Nichtzustandekommen eines Geschäfts lehnt die CVP ab. Die Regelung verkennt den mit der Erstellung der Urkunden verbundenen Arbeitsaufwand. In der Praxis fällt der weitaus grössere Aufwand von der Ermittlung des Parteiwillens bis zur Fertigstellung der Urkunden an als mit dem eigentlichen Beurkundungsakt. Für diesen Aufwand sind die Urkundspersonen nach der aufgewendeten Zeit zu entschädigen wie dies bisher in Art. 9 Abs. 4 geregelt war.
Art. 5
Wie bisher (Art. 9 Abs. 3) soll auch nach Art. 5 lit. b die Gebühr herabsetzt werden können, wenn im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichem Inhalt zu beurkunden sind. Entgegen den Erläuterungen (zu Art. 5) ist diese Regelung nicht neu. Neu ist lediglich, dass die Gebühr angemessen und nicht fix um einen Drittel reduziert werden kann. Die Formulierung „im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichem Inhalt“ wird weiterhin zu gewissen Rechtsunsicherheiten und Rechtsungleichheiten in der Rechtsanwendung führen, die aber durch beispielhafte Aufzählungen im Gebührentarif von Art. 10 in Einzelfällen gemildert wird (siehe z.B. Ziff. 24 lit. b).
Art. 8
Art. 8 Abs. 1 statuiert eine Informationspflicht der Urkundspersonen. So ist die Urkundsperson verpflichtet, die Klientschaft bei Entgegennahme des Auftrags über die Grundsätze der Gebührenerhebung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts zu informieren. Unklar ist, wie weit diese Informationspflicht geht. Obwohl es durchaus ein Bedürfnis des Zahlungspflichtigen darstellt, ist praxisgemäss ausser bei Standardgeschäften im Zeitpunkt Entgegennahme des Auftrags vielfach kaum voraussehbar, wie hoch wie Gebühr tatsächlich sein wird.
Art. 10
Die CVP Obwalden begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen des Gebührentarifs. Der Tarif wird zur Anpassung an die Teuerung moderat erhöht. Einem Vergleich mit anderen Kantonen hält der neue Tarif stand. Neue Rechtsgeschäfte wurden aufgenommen. Begrüssenswert ist ebenfalls die Erhöhung der Mindestgebühren, aber auch die Statuierung von Maximalgebühren.
b) Verordnung über die Grundbuchgebühren und Verordnung über die Schätzungsgebühren
keine Bemerkungen
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Gedanken und Anregungen zu dienen. Für allfällige Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
Für die CVP Obwalden
Lucia Omlin
Vizepräsidentin
Fraktionspräsidentin
CVP Obwalden
Neufassung Tourismusgesetz und Tourismusverordnung
Sehr geehrter Herr Regierungsrat, geschätzter Niklaus Bleiker
Sehr geehrter Herr Bucher
Am 17. August 2011stellten Sie uns die Unterlagen zur Neufassung des Tourismusgesetzes und der Tourismusverordnung zur Vernehmlassung zu. Für die Möglichkeit zur Mitwirkung danken wir Ihnen und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Einleitende Bemerkungen
Die CVP Obwalden begrüsst den Schritt zu einer Neufassung eines Tourismusgesetzes als auch einer Tourismusverordnung. Die CVP erachtet den Gesetzesaufbau als auch die Gesetztestexte im grossen und ganzen als klar und verständlich. In der Eintretensdiskussion sind wir aber über zwei Unklarheit gestolpert. In den Erläuterungen, im Gesetzes-, wie auch im Verordnungstext haben wir eine detaillierte Umschreibung einer „eigenen Destination“ vermisst. Wir erachten es für wichtig, weil Art.4 nur für Gemeinden mit „eigener Destination“ angewendet wird.
Auch wurde in den abgegeben Unterlagen der Ansatz, resp. die Regelung des Kantonsbeitrages vermisst. Wir gehen davon aus, dass dieser Beitrag innerhalb einer Budgetberatung festgelegt wird. Einen Hinweis, in welchem Rahmen, in welcher Höhe dieser Beitrag angedacht ist, würden wir aber begrüssen.
Tourismusgesetz
Artikel 1: so belassen
Artikel 2: Zweck
Die CVP Vernehmlassungsrunde empfiehlt grossmehrheitlich den Artikel in der Sollformulierung.
1Kanton und Gemeinden sollen den Tourismus sowie die Zusammenarbeit der Tourismusträger fördern.
2Die kantonale Richtplanung und die Ziele der regionalen Entwicklungskonzepte sollen dabei die Grundlage und den Rahmen bilden.
Begründung:
Die Richtplanung ist in seinen Ausführungen als zwingend einzuhalten. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dieser Artikel erhält unseres Erachtens durch die Soll-Formulierung einen grösseren Handlungsspielraum.
Art.3 keine Rückmeldung
Art.4: b Tourismusabgaben
Wie bereits oben erwähnt, haben sich zu diesem Gesetzestext einige Fragen ergeben.
Absatz 1: soweit klar
Absatz 2: Er kann Einwohnergemeinden mit eigener Destination in begründeten Fällen ermächtigen…..
Fragen: In der Erläuterung, wie auch im Gesetztes- und Verordnungstext fehlt uns die genaue Definition was mit einer eigenen Destination gemeint ist.
- Gibt es Richtlinien, was als Destination verstanden wird?
- Wie sieht die Regierung eine eigene Destination?
- Müsste diese Definition nicht in der Gesetzgebung aufgeführt werden?
- Uns erscheint die Definition begründeten Fällen etwas schwammig. Basieren diese Begründungen auf einer Rechtsgrundlage? Wo sind diese nachlesbar?
- Wie sehen die Spielregeln aus, wenn eine Gemeinde ein Gesuch für eine eigene Destination einreichen will?
Begründung:
Eine sogenannte touristische Destination wird sehr unterschiedlich wahrgenommen.
Der Tourist/Gast bucht seinen Ferienaufenthalt in der Destination Melchsee Frutt, Alpnach, Engelberg, Luzern, Genf etc. Er macht dabei keinen Unterschied zwischen einer kleineren oder grösseren Feriendestination.
Die eigene Destination wie sie im Artikel 4 genannt wird, konnten wir in seiner Bedeutung, in seinem Umfang nicht abschliessend definieren.
Wipikedia umschreibt den Begriff folgendermassen. eine Destination wird als geographischer Raum, den der jeweilige Gast (oder ein Gästesegment) als Reiseziel auswählt definiert. Sie enthält sämtliche für einen Aufenthalt notwendigen Einrichtungen für Beherbergung, Verpflegung, Unterhaltung/Beschäftigung. Sie ist somit die Wettbewerbseinheit im Incoming Tourismus, die als strategische Geschäftseinheit geführt werden muss.“
Artikel 5,6,7,8,9,10: so belassen
Artikel 11: Gast
Absatz 2; Unserer Meinung nach müssten auch die Wochenaufenthalter als nicht Gast aufgeführt werden. Wochenaufenthalter in Engelberg: werden diese als Gast oder als kein Gast verstanden?
Artikel. 12, 13: so belassen
Artikel..14: Ziffer g: Liste ergänzen mit Souvenirshops.
Artikel.15:,16: so belassen
Artikel.17: Erhebung und Verwendung
Erhebung
Die genannten maximalen 20 % der Abgaben, welche an die Gemeinden weitergeleitet werden, erscheinen uns als sehr gering.
Frage: Wie ist man auf diesen Prozentsatz gekommen?
Müssen die Gemeinden mit grösseren Investitions- und Unterhaltskosten an touristische Infrastrukturen selber für die Kosten aufkommen?
Verwendung:
Der Verwendungszweck der Gelder weicht wesentlich von der heutigen Auflage der Kurtaxengelder ab. Bisher durften die Kurtaxengelder nur zu Gunsten des Gastes eingesetzt werden.
Neu sollen aus dem Pott der Tourismusabgaben auch die Marktbearbeitung und die Marktuntersuchungen finanziert werden.
Unsere Fragen zu diesem Verwendungszweck:
- Ist dieser Verwendungszweck der Tourismusabgaben für Marktbearbeitung und Marktuntersuchung rechtlich abgeklärt worden?
- Eine Tourismusabgabe ist eine Steuer, mit welcher der Gast seinen Teil an die Angebote beisteuert. Ist es im Interesse des Gastes, dass ein grosser Teil für Werbung eingesetzt wird?
Artikel. 18: 19, 20, 21: keine Bemerkungen
Artikel .22,23,,24,25,26,27,28: keine weiteren Bemerkungen
Tourismus Verordnung:
Artikel 1,2: so belassen
Artikel 3 c:
Die CVP Vernehmlassungsrunde ist grossmehrheitlich der Meinung, dass die jährliche Pauschale der Parahotelerie im Verhältnis zu den Hotelbetrieben Buchstabe a und zu Ziffer 4 Sitzplätze, zu hoch angesetzt wurde.
Begründung:
- Eine 4-Zimmerwohnung bezahlt Fr. 350 x 4 = Fr.1'400.00.
- Ein Hotelzimmer (Zwei Betten) bezahlt Fr.600.00
- Ein Restaurant mit über 100 Plätzen Fr.500.00
- Die direkte Wertschöpfung und auch der Nutzen aus der Tourismusorganisation ist beim Restaurant und dem Hotel höher als die Abgabe.
Mögliche Diskussionsansätze:
- Abstufung 1-5 * Angebot der Hotelerie oder für Kleinst - Hotelbetriebe, genannt wurde z.B. der Obwaldner Hof, eine abgestufte Pauschale ansetzen.
- Die Parahotelerie nach m2 berechnen und je nach Standart Preis festlegen.
Artikel 4,5,6,7: so belassen
Sehr geehrter Herr Regierungsrat, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungsnahme. Wir hoffen, dass Sie unsere Gedanken und Anregungen in die weitere politische Arbeit einfliessen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
CVP Obwalden
Werner Matter, Kantonsrat, Engelberg
Theres Huser, Kantonsrätin, Sarnen
Diese Stellungnahme wurde erarbeitet von:
- Werner Matter, KR, Engelberg
- Veronika Wagner, KR, Kerns
- Markus Ettlin, KR, Kerns
- Berchtold Marcella, CVP Vorstand, Giswil
- Bacher Mike, JCVP, Engelberg
- Höchli Alex, GR, Engelberg
- Jürg Berlinger, KR, Wilen
- Vogler Niklaus, CVP Präsident Lungern, Lungern
- Annie Infanger, KR, Engelberg
- Theres Huser, KR, Sarnen
- Toni Gasser KR, Lungern
- Dominik Durrer, CVP-Vizepräsident und Kommission Sportbahnen Melchsee-Frutt, Kerns
- Ernst Aufdermauer, Tourismus Kerns, Kerns
- Sepp Reinhard, Präsident Sportbahnen Melchsee-Frutt, Kerns
- Thomi Keiser, Tourismusverein/Sportverein, Kerns
- Hubert Bucher, Präs. Genossenschaft Distelboden, Kerns
- Xander Seiler, Geschäftsführer Sportbahnen Melchsee-Frutt, Kerns
- Hampi Lussi, CVP Sarnen
- Urs Küchler, KR, CVP Co-Präsident, Sarnen
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
Vernehmlassung
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 haben Sie uns verschiedene Entwürfe zur Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zur Stellungnahme unterbreitet. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
Einleitende Bemerkungen
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer hatten schon ein vormundschaftliches Mandat inne und haben den Kontakt und die Unterstützung durch die Sozialdienste der Gemeinde sehr geschätzt. Man befürchtet, dass durch die Schaffung einer zentralisierten Stelle, die bestehenden Vertrauensverhältnisse verloren gehen. Man äussert Bedenken, ob bestimmte Personen, die sich jeweils für vormundschaftliche Mandate zur Verfügung gestellt haben, dies noch machen, wenn sie ihre gewohnten Bezugspersonen möglicherweise verlieren und sie befürchten müssen, dass sie den Ansprüchen, die an sie gestellt werden, nicht mehr zu genügen vermögen. Die Vernehmlassungsteilnehmer nehmen aber zur Kenntnis, dass das Bundesrecht neu eine Fachbehörde vorschreibt und dass demzufolge eine Änderung der bestehenden Strukturen unumgänglich ist.
Die Vernehmlassungsteilnehmer halten fest, dass auf Gemeindeebene viel Fachwissen und praktisches Know-how besteht. Man befürchtet, dass dieses verloren geht, wenn es nicht gelingt, Personen aus den kommunalen Sozialdiensten in die neu zu bildenden Fachbehörde zu wählen.
Für die Vernehmlassungsteilnehmer steht fest, dass die Organisation der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über ein Verwaltungsmodell erfolgen soll. Die Verwaltungslösung ist bekannt und hat sich grundsätzlich bewährt. Es wird daher die Version, die Aufgabe einer gerichtlichen Instanz zu übertragen, überhaupt nicht näher diskutiert.
Stellungnahme zu den Entwürfen
A. Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 58
DieMandatsführung kann – wie im erläuternden Bericht aufgezeigt wird – bei der Fachbehörde oder bei den Einwohnergemeinden angesiedelt werden. Der erläuternde Bericht zeigt leider nicht auf, für welche Lösung sich die Projektgruppe entschieden hat und weshalb sie diese Lösung bevorzugt. Erst das Studium des Entwurfs der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zeigt, dass man die Mandatsführung bei den Einwohnergemeinden ansiedelt. Die Zuordnung wird jedoch im erläuternden Bericht nicht näher begründet und man erhält den Eindruck, dass man sich noch nicht definitiv festgelegt hat.
Die Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich im Hinblick auf das praktische Wissen und die Kontakte, die auf Gemeindeebene bestehen, für die dezentrale Lösung, also die Wahrnehmung der Mandatsführung durch die Gemeinden aus. Diese Variante hat zudem den Vorteil, dass in allen Fällen, in denen eine Person mit Beistandschaft wirtschaftliche Hilfe bezieht, der Sozialdienst der Gemeinde grundsätzlich Anlaufstelle bleibt und sich bei der Bearbeitung der Fälle Synergien ergeben. Wenn diese Lösung aber funktionieren soll, braucht sie eine genügende gesetzliche Grundlage, welche die Aufgaben und Kompetenzen der Einwohnergemeinden klar umschreibt. Es genügt nicht, dass die Zuständigkeit der Gemeinden in der Verordnung aufgezeigt wird.
In Art. 58 ist die Mandatsführung durch die Einwohnergemeinden zu regeln. Es ist festzuhalten, dass die Einwohnergemeinden am Wohnsitz der betroffenen Person die laufenden Dossiers führen und die Anlaufstellen für die Beistände sind. Es ist sehr genau festzuhalten, welche Leistungen die unterstützenden Dienste der Fachbehörde erbringen und welche Leistungen die Mandatsführung bzw. die Gemeinde. Wenn es nicht gelingt, die Aufgaben klar zuzuweisen, wird es ständig zu Zuständigkeits- und Abgrenzungsproblemen kommen.
Die im Entwurf enthaltene Formulierung von Art. 58 ist allenfalls Art. 56 als Abs. 2 anzuhängen oder als Art. 57 (als neuer Artikel „Ernennung und Überwachung der Mandatsträger“) aufzunehmen.
Art. 60
Das Verwaltungsgericht muss künftig bei Fällen der fürsorgerischen Unterbringung innert fünf Tagen gestützt auf ein unabhängiges Sachverständigengutachten entscheiden. Wie ist sichergestellt, dass diese kurzfristige Begutachtung möglich ist.
Art. 61
Wir regen an zu prüfen, ob nicht auch in Art. 61 – wie bei Art. 62 – eine Ergänzung vorzunehmen ist „Durch Verordnung kann die Zuständigkeit zur Anordnung von ambulanten Massnahmen auf Ärztinnen und Ärzte erweitert werden. Es ist zu erwarten, dass es – insbesondere während den Nächten an Wochenenden oder während der Feiertage – zu Notfällen kommt. In Notfällen muss jedoch schnell gehandelt werden und sehr oft ist so oder so ein Arzt vor Ort.
Art. 62
Was versteht man unter „bestimmte“ Ärzte? Es ist zudem die Terminologie zu überprüfen. In Art. 62 EG zum ZGB spricht man von Ärzten, in der Verordnung von „Arztpersonen“. Wir regen an, die Bezeichnung „Ärztinnen und Ärzte“ zu wählen, wie dies auch das ZGB bzw. das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht macht.
Art. 67
Die Kosten sind nicht in der Verordnung zu regeln (vgl. hinten, Ausführungen zu Art. 23 der Verordnung).
B. Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Art. 1
Aus dem erläuternden Bericht ist nicht ersichtlich, ob die Zusammenarbeit mit Nidwalden geprüft wurde. Wir erachten es als sinnvoll, dass man entsprechende Möglichkeiten klärt, insbesondere wenn ein Pikettdienst aufgebaut werden muss und wenn Stellvertretungen in einzelnen Fachbereichen geregelt werden müssen.
Art. 2
Im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass die Leitung vorzugsweise durch einen Juristen oder einer Juristin mit einem Pensum von 80 – 100 Stellenprozenten wahrgenommen wird, damit eine rechtskonforme Abwicklung des gesamten Verfahrens garantiert werden kann. Die Leitung sei durch zwei weitere Mitglieder aus den Fachbereichen Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin zu ergänzen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Entwurf der Verordnung von drei bis fünf Mitgliedern die Rede ist. Es wird nirgends aufgezeigt, unter welchen Umständen man drei und wann fünf Personen wählt – je nach Arbeitsmarkt, je nach Interesse und Kenntnissen der Bewerbenden?
Man regt an, die Behörde mit drei Mitgliedern zu besetzen. Diese Personen sollen auch über entsprechende Pensen verfügen, so dass sie den rechtskonformen Ablauf jederzeit sicherstellen können und regelmässig erreichbar sind. Damit das Spezialwissen aus den verschiedensten Fachrichtungen in die Fachstelle eingebracht werden kann, sind genügend Ersatzmitglieder vorzusehen. Bei den Ersatzmitgliedern sind auch kleinere Pensen denkbar.
Zudem ist zwingend die Terminologie zu klären. Gemäss erläuterndem Bericht (S. 27) stellt das 3-er Gremien die Amtsstellenleitung dar, die Ersatzmitglieder sind die Stellvertretung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in der 3-er Besetzung Massnahmen anordnen. Was ist dann aber die Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 (hier geht man wohl eher davon aus, dass die Amtsstellenleitung eine Person ist).
Art. 3
Falls die Behörde mit 3 – 5 Mitgliedern besetzt werden sollte, ist gesetzlich zu regeln, wann mit drei und wann mit fünf Mitgliedern Entscheide getroffen werden.
Wer ist die Amtsleitung von Art. 3 Abs. 2?
Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind für die betroffenen Personen alle Geschäfte sehr einschneidend. Es ist daher auf Gesetzesstufe zu regeln, welche Geschäfte durch eine Einzelperson entschieden werden. Von einer Delegation (Art. 3 Abs. 3) ist abzusehen.
Art. 5
Abs. 3: Ist diese Bestimmung wirklich notwendig? In allen Verwaltungsbereichen handeln die unterstützenden Dienste bzw. die abklärenden Sachbearbeiter im Namen der Behörde.
Abs. 4: Sind unter den weiteren Behörden auch die Sozialdienste der Gemeinden zu verstehen? Wie ist Abs. 4 im Verhältnis zu Art. 7 Abs. 1 zu verstehen?
Art. 6
Weshalb wird die „persönliche Anhörung“ durch die Geschäftsordnung geregelt. Es ist das Verwaltungsverfahrensrecht zu beachten und – nötigenfalls – durch spezifische Verfahrensbestimmungen zu ergänzen.
Art. 7
Die Zuständigkeiten der Einwohnergemeinde sind möglichst detailliert zu regeln und von den Zuständigkeiten der unterstützenden Dienste der kantonalen Behörde abzugrenzen. Andernfalls kommt es zu Unsicherheiten und Abgrenzungsproblemen.
Ist es von der Systematik her richtig, in Abs. 3 die Kostentragungspflicht zu regeln?
Art. 8
In der Überschrift ist das „i“ bei „Beiständin“ zu ergänzen.
Art. 9
In der Überschrift ist das „a“ durch ein „b“ zu ersetzen.
Art. 10
Es fehlt Abs. 3. bzw. Abs. 4 ist falsch bezeichnet.
Art. 14
Es ist – wie bereits ausgeführt wurde – die Terminologie „Arztperson“ zu prüfen.
Die ärztliche Unterbringung durch eine Ärztin oder einen Arzt soll auf eine längere Zeit angeordnet werden können. Das Bundesrecht lässt eine Dauer bis zu sechs Wochen zu. Wir regen an, eine Dauer von 10 Tagen vorzusehen. Diese Dauer hat sich bisher bewährt.
Die kurze Frist von drei Tagen führt zudem zu Unklarheiten in der Entscheidzuständigkeit (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Gericht).
Art. 15
Wie ist der Ablauf des Verfahrens? Die Ärztin oder der Arzt ordnet die Unterbringung für drei Tage an. Die Einrichtung, in welche die Person gebracht wird, muss bereits am zweiten Tag, bevor sie detaillierte Abklärungen treffen konnte, vorsorglich eine Verlängerung beantragen. In welcher Zeit muss dann entscheiden werden? Vor Ablauf der dreitägigen Unterbringungsdauer (also am dritten Tag) oder hat der Antrag aufschiebende Wirkung? Diese Fristenproblematik zeigt, dass es richtig ist, eine erstmalige Unterbringungsdauer von 10 Tagen vorzusehen.
Art. 17
In Abs. 2 sind ambulante Massnahmen als Teil der Nachbetreuung vorgesehen. Können ambulante Massnahmen für sich alleine nicht als Nachbetreuung angeordnet werden?
Art. 23
Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als kantonale Amtsstelle ausgestaltet wird, hat der Kanton die Kosten dieser Stelle zu tragen. Er ist für die Amtsführung verantwortlich und muss frei handeln können (Personal anstellen, Stellenprozente verändern usw.). Es ist systemwidrig, wenn die Gemeinden für die Finanzierung von kantonalen Amtsstellen verantwortlich sind. Im Rahmen der Aufgabenteilung hat man die staatlichen Aufgaben zugewiesen und gleichzeitig auch die Finanzierung durch die zuständige Behörde vorgegeben. Es soll nun nicht bei neuen Aufgaben die Aufgabenteilung wieder durchbrochen werden.
Nachdem aber eine Aufgabe von den Gemeinden definitiv zum Kanton verschoben wird, ist eine Abgeltung durch eine Verschiebung der Steuereinheiten vorzusehen. Diese ist zwingend im Gesetz und definitiv zu regeln.
Art. 26
Weshalb sollen Verfahren des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringen per se kostenlos sein? Genügt es nicht, wenn bei schwierigen finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege vorgesehen wird?
Art. 30
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde und nicht das Sicherheits- und Justizdepartement. Die Aufsichtstätigkeit kann nicht delegiert werden.
C. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Art. 2
Die „besonderen Fälle“ sind näher zu umschreiben.
Art. 5
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sind unvollständig.
Art. 10
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Akten dem Sozialdienst zu übergeben sind. Wenn die Gemeinden weiterhin die Mandatsführung innehaben, haben sie ein Anrecht darauf, diese Dossiers bei sich zu behalten, bis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese für ihre Tätigkeit benötigt.
Art. 11
Wenn die Aufgabe an den Kanton übertragen wird und die Abgeltung durch Umlagerung von Steuereinheiten definitiv geregelt ist, sollte eine Überprüfung in finanzieller Hinsicht nicht mehr vorgesehen werden.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Aufstellung erscheint uns unvollständig. Wo ist die Abgeltung für die Ersatzmitglieder? Sind die Stellenprozente fix oder können – je nach den vorhandenen Bewerbungen bzw. Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt – die Stellenprozente verschoben werden? Wie wird bei diesen Stellenprozenten der Pikettdienst sichergesellt?
Wir danken Ihnen für die Prüfung und Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen Ihnen bei Fragen zu unseren Ausführungen für Erläuterungen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
CVP Obwalden
Im Namen der Vernehmlassungsteilnehmer
Monika Brunner
Anhörung Teilrevision eidgenössische Jagdverordnung
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Paul Federer
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 haben Sie uns den Entwurf zur Teilrevision der eidgenössischen Jagdverordnung mit erläuterndem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet. Gerne nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:
Allgemeine Bemerkungen
Die eidgenössische Jagdverordnung soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu beabsichtigt der Bund den Wildtierschutz durch die Einführung von Wildruhezonen zu stärken und den Kantonen im Falle erheblicher Konflikte einen pragmatischen Umgang mit geschützten Arten, insbesondere Grossraubtieren, zu ermöglichen.
Diese zwei Hauptpunkte der Revision werden von uns im Grundsatz unterstützt, zumal im Kanton Obwalden die Ausscheidung von Wildruhezonen schon weit fortgeschritten ist. Bezüglich Regulation der Grossraubtiere stellt die Vorlage wohl den kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen Ökologie und Ökonomie dar und wird in der Praxis wohl keine grossen Änderungen gegenüber der heutigen Jagdverordnung hervorbringen.
Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Jagdverordnung
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
Das Verbot von Mobiltelefonen zur Jagdausübung macht unserer Ansicht nach nur Sinn, wenn es in der Praxis auch kontrolliert werden kann. Dies wird schwierig z.B. bei SMS. Deshalb empfehlen wir, den Buchstaben e zu streichen.
Art. 3bis Abs. 2
Bst. b
Die Schonzeitanpassung (Verkürzung um 1 Monat) beim Kormoran wird begrüsst. Weitergehende Regulierungen bei stärkerer Vermehrung müssen möglich sein (-> Konflikte mit Fischerei).
Bst. c
Die Schonzeit von Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher muss auf ein absolutes Minimum reduziert werden, da die genannten Vogelarten teilweise beträchtliche Schäden verursachen und als „Nesträuber“ anderer Vogelarten gelten. Die genannten Vogelarten haben sich auch ohne Schonzeiten stark ausgebreitet, weshalb die Entwicklung genau verfolgt werden muss.
Art. 4 Abs. 1 Bst. c, f, g
Obwohl die Begriffe „gross“, „erheblich“ und „hohe“ dehnbare Begriffe sind, wird die Einführung dieser neuen Regulierungsgründe begrüsst. Ebenso wie diese Punkte als Grundlage für pragmatische Lösungen durch die Kantone gelten, wird vom BAFU ein pragmatischer Umgang, bezüglich vom Kanton vorgeschlagenen Lösungen, erwartet.
Art. 8bis Abs. 6
Die Umsetzung dieses Artikels könnte in der Praxis schwierig werden und allenfalls auch erhebliche Kosten verursachen (z.B. bei einer grossräumigen Verbreitung von Grauhörnchen).
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Gedanken und Überlegungen zu dienen und freuen uns, wenn Sie diese in Ihre Stellungnahme einbeziehen.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Anhörung bezüglich der Teilrevision der eidgenössischen Jagdverordnung
CVP Obwalden
Bruno Furrer