Vernehmlassung Nachträge zum Baugesetz: Umsetzung der Richtplanung im Bereich Arbeitsgebiete von kantonalem Interesse sowie Umsetzung des Energiekonzepts 2009
Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Am 7. Juli 2010 stellten Sie uns die Unterlagen zu den beiden Nachträgen zum Baugesetz zur Vernehmlassung zu. Für die Möglichkeit zur Mitwirkung danken wir Ihnen und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Generelle Bemerkungen
Wie im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung festgehalten, war das Anliegen, Arbeitsgebiete von kantonalem Interesse zu bezeichnen, bereits in der Vorlage vom 29. November 2009 kaum bestritten. Seitens der CVP besteht kein Anlass zu einer generellen Kehrtwende in dieser Frage. Dennoch ist es uns wichtig, auf einige Punkte besonderes Gewicht zu legen bzw. ein paar kritische Fragen aufzuwerfen.
Das Einverständnis des betreffenden Einwohnergemeinderates, welches in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich vorausgesetzt wird, erachten wir als zentrales Element, um ein solches Gebiet erfolgreich und als Gemeinschaftsprojekt von Kanton und jeweiliger Gemeinde realisieren zu können. Das Einverständnis und die Kooperationsbereitschaft des betroffenen Grundeigentümers wird vorausgesetzt, bevor die Ausarbeitung eines entsprechenden Projektes überhaupt begonnen wird.
In der Richtplanung 2006 – 2020 vom März 2007 sind zwei Arbeitsgebiete von kantonalem Interesse ausdrücklich erwähnt. Die Möglichkeit, weitere solche Gebiete zu bezeichnen, die nicht bereits im Richtplan enthalten sind, wird von uns befürwortet, da dadurch die räumliche Flexibilität erhöht wird. Vor dem Hintergrund der erwähnten Verfahrensbeschleunigung stellt sich uns allerdings die Frage, wo ein solches Arbeitsgebiet von kantonalem Interesse rasch realisiert werden kann. Wie in Punkt 4 des erläuternden Berichts zur Vernehmlassung festgehalten, ist die verkehrsmässig gute Erschliessung für den Erfolg eines Arbeitsgebiets von kantonalem Interesse entscheidend. Bei beiden bereits im Richtplan genannten Gebieten ist die Anbindung ans übergeordnete Verkehrsnetz, namentlich an die Autostrasse A8, jedoch nicht ganz so einfach realisierbar.
Schliesslich stellen sich insbesondere aus Sicht der involvierten Einwohnergemeinden gewisse Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung. Der Bericht nennt lediglich „entsprechende Planungen und Aufwendungen seitens des Kantons und der Standortgemeinden“, welche für die Ausscheidung einer entsprechenden Zone nötig seien. Welchen Anteil etwa an die Erschliessung eines solchen Gebiets von kantonalem Interesse leistet der Kanton?
Dem Energiekonzept hat der Kantonsrat bereits im April 2009 zugestimmt und ein entsprechendes Förderprogramm auch im Budget genehmigt. Die vorliegenden Gesetzesanpassungen sind für die Umsetzung des nergiekonzepts notwendig und werden deshalb begrüsst. Die CVP wertet die vorgeschlagenen Anpassungen auch als einen Beweis dafür, dass die Erarbeitung eines Energiekonzepts notwendig war und die erhofften wirtschaftlichen Impulse im Kanton auslöst. Das Ansinnen der Regierung, das Baugesetz einer generellen Revision zu unterziehen, wird von den Vernehmlassungsteilnehmern ebenfalls sehr begrüsst. Was in der aktuellen Vorlage jedoch noch fehlt und ohne weiteres ergänzt werden kann ist eine Bestimmung zur Unterschreitung des Grenzabstandes bei energetisch bedingten Sanierungen der Aussenhülle bestehender Bauten. Wir schlagen vor, dies im bestehenden Art. 38 des Baugesetzes zu ergänzen und sich dabei an den 30 cm Dämmung zu orientieren, welche für die Erreichung des Minergie-P Standards notwendig sind.
Bemerkungen zu den revidierten Artikel des Baugesetzes
Art. 49 Abs. 1
Es stellt sich die Frage, was genau unter Haustechnik zu verstehen ist und welche Normen beispielsweise herangezogen würden, um den Stand der Technik zu definieren.
Art. 49 Abs. 2
Die genannte Unterstützung des Kantons im Bereich der Energie ist im Energiekonzept ausdrücklich festgehalten. Die Kann-Formulierung ist deshalb durch „Der Kanton unterstützt“ zu ersetzen.
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Überlegungen und würden uns freuen, wenn unsere Anregungen in der weiteren Beratung dieses Geschäftes einfliessen würden.
Freundliche Grüsse
CVP Obwalden
Patrick Imfeld, Präsident
Diese Stellungnahme wurde erarbeitet von:
- Markus Ettlin, Kerns
- Patrick Imfeld, Sarnen
- Urs Küchler, Kägiswil
- Anna Schälin, Sachseln
- Paul Vogler, Flüeli-Ranft
- Peter Wälti, Giswil
Vernehmlassung Gesamtrevision des kantonalen Veterinär- und Lebensmittelrechts
Sehr geehrter Herr Landammann
Am 29. Juni 2010 stellten Sie uns die Unterlagen zur Gesamtrevision des kantonalen Veterinär- und Lebensmittelrechts zur Vernehmlassung zu. Für die Möglichkeit zur Mitwirkung danken wir Ihnen und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Generelle Bemerkungen
Das neue Veterinärgestz ersetzt das bisherige Tierseuchengesetz und regelt den Vollzug von Bundesrecht im Kanton und auf Konkordatsebene. Die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen innerhalb der Konkordatskantone des Laboratoriums der Urkantone vereinfacht den Vollzug und ist deshalb grundsätzlich zu begrüssen.
Die Neuregelung der Tierseuchenkasse über die Staatskasse wird von der CVP ebenfalls befürwortet, da auch sie eine Vereinfachung bringt. Diskussionen, ob die Tierseuchenkasse oder die Staatskasse betroffen ist, werden hinfällig. Ebenso ist es zu begrüssen, dass die Gemeinden bei der Finanzierung nicht mehr betroffen sind. Dem soll gemäss vorliegendem Bericht bei der Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden auch Rechnung getragen werden.
Bemerkungen zu den Artikeln des Veterinärgesetzes
Art. 3 Abs. 2
Da in Obwalden praktisch alle Landwirtschaftsbetriebe direktzahlungsberechtigt sind, sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes des Bundes ohnehin einzuhalten. Die Planer vor Ort sind entsprechend sensibilisiert und die Bauten werden von Kontrollorganen abgenommen. Zudem prüft das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bereits heute jedes Baugesuch in der Landwirtschaftszone. Abs. 2 kann deshalb aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden, ohne dass dadurch die Tierschutzvorschriften vernachlässigt werden.
Art. 16
Bei der Anordnung von besonderen Massnahmen bzw. der Untersagung von Veranstaltungen durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist darauf zu achten, dass die Tierseuchengesetzgebung schweizweit einheitlich vollzogen wird. Bei der BVD-Sanierung wurden die Bewilligungen für Viehschauen und Viehmärkte in den Kantonen leider unterschiedlich geregelt. Wir schlagen deshalb vor, den Zusatz „gemäss Empfehlungen des Bundes“ im entsprechenden Artikel zu ergänzen.
Art. 26
An der Vernehmlassungssitzung ist die Frage aufgetaucht, wer für die verordneten Massnahmen aufzukommen hat. Sind diese durch den Tierhalter zu bezahlen oder übernimmt sie der Kanton? Zu Abs.2 stellt sich die Frage, ob sämtliche Massnahmen gelten, die in irgendeinem Kanton verfügt worden sind, auch wenn sie nicht im Massnahmenkatalog enthalten sind.
Art. 27 Abs. 2
Da dieser Absatz keine Grundlage in der Bundesgesetzgebung hat und es sich lediglich um eine Kann-Formulierung handelt, soll auf diesen Absatz aus Sicht der CVP verzichtet werden.
Art. 30 Abs. 2
Weshalb ist eine Verschärfung des Bundesrechts vorgesehen?
Art. 34
Es ist zu bedauern, dass keine einheitliche Lösung innerhalb der vier Konkordatskantone zustande kommt.
Bemerkungen zu den Artikeln der Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz
Keine Bemerkungen
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Überlegungen und würden uns freuen, wenn unsere Anregungen in der weiteren Beratung dieses Geschäftes einfliessen würden.
Freundliche Grüsse
CVP Obwalden
Patrick Imfeld, Präsident
Diese Stellungnahme wurde erarbeitet von:
- Markus Ettlin, Kerns
- Patrick Imfeld, Sarnen
- Urs Küchler, Kägiswil
- Anna Schälin, Sachseln
- Paul Vogler, Flüeli-Ranft
Sarnen, 12.Juli 2010
Sportförderungsgesetz; Vernehmlassung CVP Obwalden
Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrter Herr Abteilungsleiter
Am 23. April 2010 stellten Sie uns die Unterlagen zur Sportförderungsgesetzgebung zur Vernehmlassung zu. Für die Möglichkeit zur Mitwirkung danken wir Ihnen und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Einleitende Bemerkungen
Die CVP Obwalden begrüsst den Schritt zu einer Sportförderungsgesetzgebung. Nach der Erarbeitung eines Sportleitbildes und dem Sportkonzept Hat der Kanton nun die Gelegenheit mit der Sportförderungsgesetzgebung einen Schritt weiter zu gehen.
Die CVP erachtet den Gesetzesaufbau als auch die Gesetztestexte im grossen und ganzen als klar und verständlich.
Einzig bei Artikel 21 möchten wir folgenende Bemerkungen plazieren.
Artikel 21, Absatz 1, Bst f)
- Unsere Ergänzung:„ Die Entschädigung der Schulsportcoaches der Gemeinden – und der Kantonsschulen von Obwalden.
- Diese Gesetzesanpassung hätte die Streichung von Absatz 3 im Artikel 22 zur Folge.
Begründung:
- Die CVP Obwalden empfiehlt, die Schulsportcoaches der einzelnen Gemeinden sollten von der kantonalen Abteilung Sport instruiert, begleitet und kontrolliert werden. Fallen diese Aufgaben auf Gemeindeebene aus, gibt es im Kanton kein einheitliches Führungsinstrument für die Schulsportcoaches.
- Die Oberaufsicht der Schulsportcoaches gehört unserer Meinung nach in den Aufgabenbereich der kant. Abteilung Sport. Tritt der Kanton als Kostenträger auf, kann er auch die Qualitätssicherstellung, die Richtlinien vorgeben und somit die Arbeit der einzelnen Schulsportcoaches messen, vergleichen und wenn nötig korrigierend einschreiten. Je nach Qualitätsnachweis soll der Schulsportcoach bis zu Fr. 1500.00 pro Jahr entschädigt werden. Muss aber nicht, wenn sein Engagement nicht stimmt. (Leistungsausweis!)
- Mit einem einheitlichen Führungsprofil der Schulsportcoaches durch die kantonale Abteilung Sport kann der Level der Sportaktivitäten in den Gemeinde- und Kantonsschulen gleichermassen begleitet, beurteilt und kontrolliert werden.
- Fällt die Zuständigkeit/Oberaufsicht der Schulsportcoaches in das Aufgabengebiet der einzelnen Gemeinden zu, so sind nach Ansicht der CVP Obwalden folgende Punkte nicht gelöst:
a) der Leistungsnachweis als auch der Qualitätsunterschied der Schulsportcoaches wird nach wie vor sehr unterschiedlich ausfallen.
b) eine Koordination wird nur auf freiwilliger Basis stattfinden.
c) die Entschädigung oder die Einbindung der Schulsportchoaches wird je nach je nach Gemeindebudget oder Sportinteresse der Gemeindebehörden ausfallen (oder auch nicht ausfallen.)
- Diese neue Gesetzgebung bietet uns die einmalige Gelegenheit „Nägel mit Köpfen“ zu machen. Die Koordination der Schulsportcoaches über alle Gemeinden und über die beiden Kantonsschulen Sarnen und Engelberg sollte nach Meinung der CVP Obwalden jetzt vollzogen werden. Die Kosten von ungefähr Fr. 13‘500 maximal! (fällt je nach Leistungsausweis der Coaches aus!) können für den Kanton ja nicht der Grund für eine Rückweisung sein.
Art.21, Ziffer / Absatz 2
„der Kanton leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen jeder Altersstufe, deren *Eltern oder die Inhaber der elterlichen Sorge im Kanton Wohnsitz haben.
- Inhaltlich stimmt für die CVP Obwalden dieser Gesetzesartikel. Der CVP Obwaldn erscheint es wichtig und richtig, dass sich die Gemeinde, der Kanton als auch die Eltern, Inhaber der elterlichen Gewalt an den Ausbildungskostenbeteiligen.
- Der CVP Obwalden regt an folgende Ergänzung/Überlegung einfliessen zu lassen. Die Mitfinanzierung der *Eltern nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten in die Gesetzgebung oder mindestens in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen wird.
Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir hoffen, dass Sie unsere Gedanken und Anregungen in die weitere sportpolitische Arbeit einfliessen lassen.
Mit sportlichen Grüssen
CVP Obwalden
Theres Huser, Kantonsrätin
Diese Stellungnahme wurde erarbeitet von:
- Anna Schälin, Sachslen
- Markus Ettlin, Kerns
- Jürg Berlinger, Wilen
- Urs Küchler, Kägiswil
- Theres Huser, Sarnen